Archäologische Ausgrabungen ohne offizielle Erlaubnis des Eigentümers und der Bezirks-Dienststelle des Kultusministeriums sind verboten. (Art. 1, 2 und 19 des Gesetzes vom 27. September 1941).
Die Benutzung von Metalldetektoren ohne offizielle Genehmigung der Bezirkspräfektur ist verboten (Gesetz 89-900 vom 18. Dezember 1989). Immer noch sterben jährlich Menschen, die in ihrer Begeisterung alte Kriegsgegenstände ausgraben und die noch explodieren können. Bleiben Sie deshalb während einer Wanderung immer auf den Wegen und heben Sie nichts auf.